Diese Bedingung stellt die Grundlage der Thematik dar. Die islâmischen Gelehrten haben jedoch auch den Fall diskutiert, falls Stiftungsbesitz nicht mehr genutzt werden kann und keine Gewinne mehr abwirft, so dass eine Ersetzung oder Beseitigung größeren Nutzen hervorbringen würde. Sie haben sich auch mit der Frage beschäftigt, ob es zulässig ist, eine Waqf-Immobilie zu verkaufen und einen ähnlichen Vermögenswert mit dem Preis zu kaufen, und ob es erlaubt ist, eine solche aus offensichtlichem Interesse heraus zu ersetzen.
Meinungen der Gelehrten über Verkauf und Ersetzung von Stiftungen
Imâm Mâlik, As-Shâfi'î und Ahmad nach einer von zwei ihm zugeschriebenen Meinungen hielten es für unzulässig, einen Waqf-Besitz zu verkaufen und durch einen anderen zu ersetzen. Dabei stützen sie sich auf den allgemeinen Wortlaut des Hadîth. Eine andere Ansicht, die auf Imâm Ahmad (Allâh erbarme sich seiner) zurückgeführt wird, besagt, dass der Verkauf von Stiftungseigentum oder seine Ersetzung unzulässig ist, es sei denn, dieser befindet sich in einem unhaltbaren Zustand, wirft keinen Gewinn mehr ab und kann auch nicht instand gesetzt werden oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, eine solche Veränderung vorzunehmen.
Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) betrachtete es als zulässig, Stiftungseigentum zu ersetzen, wenn ein offensichtliches Interesse daran vorliegt. Er sagte hierzu: „Falls nötig, muss das Waqf-Eigentum durch etwas Vergleichbares ersetzt werden. Selbst wenn keine Notwendigkeit vorliegt, ist so etwas erlaubt, um ein offensichtliches Interesse zu verwirklichen.“
3. Der Verwalter des Stiftungseigentums kann in angemessener Weise davon profitieren
At-Tahâwî (Allâh erbarme sich seiner) sagte in Nuchab Al-Afkâr: „Der Hadîth weist darauf hin, dass der Verwalter von Stiftungseigentum von seinen Einnahmen in angemessener Weise profitieren darf. Dabei darf er nicht mehr entnehmen, als was er benötigt, es sei denn, der Stifter (Begründer des Waqf) hat eine bestimmte Zahlung für ihn festgelegt. Wenn er dem Verwalter eine solche Zahlung zugewiesen hat, darf dieser sie annehmen, unabhängig von ihrer Höhe.“
Der im Hadîth verwendete Ausdruck „bi l-Ma’rûf“ (etwa „recht und billig) umfasst das, was nach der herrschenden Praxis (in einer bestimmten Gemeinschaft) üblicherweise als akzeptabel gilt. Dies ist vergleichbar mit der Ansicht der Gelehrten zur Frage des Besitzes eines Waisenkindes und seiner Verwaltung durch einen Vormund. So sagt Allâh der Allmächtige: „und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (bi l-Ma’rûf) davon zehren” (Sûra 4:6). Entsprechend darf der Verwalter einer Stiftung in erlaubtem und üblichem Maße davon profitieren.
Al-Qurtubî (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Es ist üblich, dass jemand, der für eine Stiftung tätig ist, aus dessen Einkünften Nutzen ziehen darf, selbst wenn der Stifter dies untersagt hat; trotzdem wäre so etwas für ihn tadelnswert. Der Ausdruck „bi l-Ma’rûf“ bedeutet „entsprechend dem, was üblicherweise akzeptiert wird“. Auch wurde es erklärt als „Maß, welches das Begehren stillt“ oder dahingehend, dass der Verwalter dem Maß seiner Tätigkeit entsprechend eine Gegenleistung entnehmen dürfe. Die erste Meinung ist wahrscheinlich die korrekte.“
Den Satzteil „ohne zu horten“ erklärte Al-Hâfidh Ibn Hadschar (Allâh erbarme sich seiner) folgendermaßen: „Er darf nichts entnehmen, um es in seinen Privatbesitz zu überführen“.
Der Ausdruck „ohne dass er für sich selbst etwas anhäuft“ bedeutet, dass er aus den Einkünften nichts entnehmen darf, um es als Eigenkapital einzusetzen.
4. Einhaltung der vom Stifter festgelegten Bestimmungen
Der Hadîth weist eindeutig darauf hin, dass es dem Stifter gestattet ist, festzulegen, wofür die Einnahmen gespendet werden sollen. Er hat das Recht, Empfänger für diese Einnahmen zu benennen, wie er es wünscht, solange dies keine Sünde impliziert.
Diesen Bedingungen ist Vorrang einzuräumen und sie müssen erfüllt werden, solange sie zu den karitativen und rechtschaffenen Handlungen zählen, die den Menschen näher zu Allâh dem Erhabenen führen.
Ibn Hadschar Al-Haitamî (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Al-Fatâwa Al-Kubrâ“: „Wenn der Stifter eine Bedingung festlegt, soll diese berücksichtigt werden und ebenso wenn er eine bestimmte Art und Weise der Einnahmen festlegt. Seine geäußerte Absicht soll entsprechend dem Wortlaut so verstanden werden, wie es zu seiner Zeit üblich ist.“
Ist es zulässig, die vom Stifter festgelegte Bedingung dahingehend zu ändern, dass ein offensichtlicherer Nutzen erzielt wird, der mehr Belohnung hervorbringt? Einige Gelehrte, wie Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner), vertraten diese Meinung. Was dem besten Interesse dient und lohnender ist, sollte auch dann umgesetzt werden, wenn es zu einer Verletzung der vom Stifter aufgestellten Bedingungen führt.
Schaich Taqî Ad-Dîn (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Es ist zulässig, den vom Stifter festgelegten Zustand zu ändern und sich für das zu entscheiden, was vorteilhafter ist. Falls der Stifter die Einnahmen für islâmische Gelehrte oder zur Unterstützung von Menschen im Gottesdienst festgelegt hat, diese jedoch für die Verteidigung der Gemeinschaft (Dschihâd) benötigt werden, so sollten sie für die Armee genutzt werden.“