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Regeln für Trauern

Regeln für Trauern

In Entsprechung der großartigen Rechte des Ehemannes schreibt Allâh der Erhabene es vor, [nach dem Tod des Ehemannes] um ihn zu trauern. Zur Zeit der Unwissenheit vor dem Islâm pflegte eine Frau ein ganzes Jahr lang um ihren Mann zu trauern. Sodann kam der Islâm und billigte das Trauern, reduzierte jedoch dessen Dauer. Dies ist ein Ausdruck der Barmherzigkeit Allâhs.

Auf den folgenden Seiten werden wir einige Gebote zur Trauer darlegen.

Das Trauern [arab. Al-Ihdâd] ist eine Bezeichnung für das Fernhalten von bestimmten Dingen für eine bestimmte Zeit.

Beurteilung des Trauerns

Was das Trauern der Frau um ihren Ehemann betrifft, so ist es verpflichtend. Allâh der Erhabene sagt:

„Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen – so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten. Wenn sie dann ihre festgesetzte Zeit erreicht haben, so ist für euch keine Sünde in dem, was sie in rechtlicher Weise mit sich selbst unternehmen. Allâh ist dessen, was ihr tut, Kundig.“ (Sûra 2:234).

Und der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Eine Frau soll nicht länger als drei [Tage] um einen Verstorbenen trauern, außer vier Monate und zehn Tage lang um einen Gatten.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Was das Trauern um jemand anderen als den Ehemann wie zum Beispiel den Vater, den Bruder oder den Sohn angeht, so ist es ihr gestattet zu trauern, es darf jedoch nicht länger als drei Tage andauern. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Es ist einer Frau, die an Allâh und den Letzten Tag glaubt, nicht gestattet, länger als drei [Tage] um einen Verstorbenen zu trauern, außer vier Monate und zehn Tage lang um einen Gatten.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Der tiefere Sinn der Trauer

Erstens: Man dient anbetend und verehrt Allâh den Erhabenen, indem man sich an Seine Anweisung und die Anweisung Seines Gesandten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hält.

Zweitens: Es stellt eine hochschätzende und respektvolle Haltung gegenüber der Bedeutsamkeit dieses Vertrages [des Heiratsvertrages] dar.

Drittens: Es bedeutet eine Hochschätzung der Rechte des Ehemannes und eine Wahrung des guten Umgangs mit ihm.

Viertens: Dadurch werden die Gemüter der Verwandten des Ehemannes zufriedengestellt und wird ihren Gefühlen Beachtung geschenkt.

Fünftens: Es verhindert, dass die Frau [sofort nach dem Tod des Ehemannes] danach strebt zu heiraten oder die Männer Ausschau nach ihr halten.

Wer ist zum Trauern verpflichtet?

- Das Trauern ist verpflichtend für jede Ehefrau, gleich ob der erste Beischlaf mit ihr bereits stattgefunden hat oder noch nicht.

- Eine widerruflich für geschieden erklärte Frau, wenn ihr Ehemann vor Ablauf der Wartefrist verstirbt.

Denn rechtlich gilt sie [innerhalb der Wartefrist] noch als Ehefrau. In solch einem Fall wechselt sie von der Wartefrist infolge der Scheidungserklärung zur Wartefrist bei Versterben [des Ehemannes]. Dabei beginnt ihre Wartefrist mit dem Todeszeitpunkt ihres Ehemannes. Die Zeit, die sie [auf Grund der Scheidungswartefrist] bereits vor seinem Versterben abgewartet hatte, rechnet sie dabei nicht an. Das Trauern erfolgt nämlich zeitgleich mit der Wartefrist der Frau, deren Ehemann verstorben ist.

Allâh der Erhabene sagt: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen – so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten...“ (Sûra 2:234).

Eine Frau, der noch nicht beigeschlafen wurde, und eine Frau, die widerruflich für geschieden erklärt wurde, deren Wartefrist jedoch noch nicht verstrichen ist, gelten als Gattinnen.

Bedingungen für das Trauern

Es ist erforderlich, dass das Trauern unter Einhalten der folgenden Bedingungen erfolgt:

1. Das Trauern hat während der Wartefrist nach dem tatsächlichen oder dem von Rechts wegen als gegeben geltenden Tod zu erfolgen. Letzteres gilt im Falle von verschollenen Personen oder bei Personen, bei denen man von Rechts wegen darauf schließt, dass sie gestorben sind. Ist sie - die Wartefrist - verstrichen, so gibt es keine Wartefrist und kein Trauern mehr, selbst wenn sie erst danach darüber Kenntnis erhielt.

2. Die Trauernde ist eine Ehefrau des Verstorbenen.

3. Die Heirat war gültig.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Trauern gemäß der übereinstimmenden Meinung aller Gelehrten verpflichtend.

Dauer der Trauerphase

Sie beträgt für alle zuvor erwähnten zum Trauern verpflichteten Frauen vier Monate und zehn Tage. Ausgenommen davon ist eine schwangere Frau. Denn Allâh der Erhabene sagt:

„Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen – so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten...“ (Sûra 2:234).

Das heißt: Vier Monate und zehn Nächte samt den dazugehörigen Tagen.

Daher darf sie nicht geheiratet werden, bevor die elfte Nacht [nach vier Monaten] eingetreten ist. Denn der zehnte Tag gehört noch zur Wartefrist, weil die Tage mit den Nächten gezählt werden.

Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: 

„Es ist einer Frau, die an Allâh und den Letzten Tag glaubt, nicht gestattet, länger als drei [Tage] um einen Verstorbenen zu trauern, außer vier Monate und zehn Tage lang um ihren Ehemann.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Die Weisheit, die der Festlegung einer Dauer von vier Monaten und zehn Nächten zu Grunde liegt, besteht darin, dass es sich dabei um die Zeitspanne handelt, innerhalb derer ein Embryo gestaltet und ihm die Seele eingehaucht wird, falls sie schwanger sein sollte; andernfalls hat sich klar und zweifelsfrei herausgestellt, dass sie nicht schwanger ist.

Ausgenommen davon ist eine schwangere Frau. Denn ihre Wartefrist dauert an, bis sie ihr Kind auf die Welt bringt, gleich ob es sich dabei um eine lange oder kurze Zeitspanne handelt. Es spielt keine Rolle, ob dies ein Tag oder ein Monat oder ob es mehrere Monate sind. Grundlage dafür ist die allgemeine und umfassende Bedeutung der folgenden Worte Allâhs des Erhabenen:

„[...] Diejenigen, die schwanger sind – ihre Frist ist (erreicht), wenn sie mit dem niederkommen [also das zur Welt bringen], was sie (in ihren Leibern) tragen...“ (Sûra 65:4).

Verbindliche Vorschriften für die trauernde Frau:

1. Vermeiden von Parfüm

Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„[...] Und sie soll keinen Wohlgeruch berühren!“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

In diesem Zusammenhang gibt es einige rechtliche Fragestellungen, die damit zu tun haben

- Scheich Ibn Bâz und Ibn Uthaimîn sagten, dass wohlriechende Seife und wohlriechendes Shampoo nicht unter dieses Verbot fielen.

- Wenn sie mit Duft und Parfüm Handel treibt, ist sie nicht dazu verpflichtet, die Arbeit zu unterlassen; sie soll sich vielmehr, so gut sie kann, davor hüten, in direkten Kontakt damit zu geraten.

2. Vermeiden von Schmuck und Zierde am Körper und an der Kleidung

So sind für sie färbende Kosmetikmittel sowie alle anderen Arten Färbemittel und jegliche Art von kosmetischem Puder harâm. Es ist überliefert, dass Umm Salama  möge Allah mit ihr zufrieden sein sagte:

„Eine Frau kam zu Allâhs Gesandtem (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und sagte: ‚O Allâhs Gesandter! Der Ehemann meiner Tochter ist verstorben und ihre Augen sind [vor lauter Trauer und Weinen] in Mitleidenschaft gezogen worden. Soll sie diese mit Antimon [Kuhl] färben?' Daraufhin erwiderte Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): ‚Nein!‘ (Zwei oder dreimal sagte er: ‚Nein!‘) Dann fuhr er fort: ‚Es sind lediglich vier Monate und zehn [Nächte]. Und manch eine von euch pflegte [in der vorislâmischen Zeit] am Ende des Jahres ein Stück Mist zu werfen.'“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Zudem wurde überliefert, dass er (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Eine Frau, deren Ehemann verstorben ist, soll keine rotgefärbte Kleidung tragen und auch keine mit Lehm gefärbte und keinen Schmuck, und sie soll sich nicht [etwa die Hände mit Henna] färben und keinen Kajal auftragen.“ (Überliefert von Ahmad, Abû Dâwûd und An-Nasâî).

Rechtliche Angelegenheiten

- Es ist für eine Trauernde verboten, Seide zu tragen, außer wenn es [etwa auf Grund einer Hautkrankheit] dringend notwendig ist.

- Im Falle dringender Notwendigkeit gibt es nichts daran auszusetzen, Dinge zu tragen, die für sie [während der Trauerphase] eigentlich verboten sind.

- Es ist einer Trauernden gestattet, das Bett, den Teppich, die Vorhänge und die Möbel des Hauses zu verzieren.

3. Meiden von Schmuck 

Dies gilt für alle Sorten und Formen. Gegen das Tragen einer Uhr hingegen gibt es nichts auszusetzen, wenn sie diese verwendet, um die Uhrzeit festzustellen.

4. Verweilen im Haus

Die Frau verweilt im Haus ihres Ehemannes, in dem er verstarb, während sie dort wohnte. Sie verlässt es nur im Fall dringender Notwendigkeit oder für erforderliche Erledigungen wie zum Beispiel für eine medizinische Untersuchung im Krankenhaus oder für den Einkauf auf dem Markt, um Dinge zu besorgen, die sie benötigt. Dies gilt, wenn es sonst niemanden gibt, der dies für sie erledigen könnte. Zudem steht es ihr zu, sich zu ihrer Arbeit oder zu ihrem Studium oder an entsprechende Orte zu begeben.

Dabei muss sie sich allerdings unbedingt an die islâmische Körperbedeckung halten. Dazu gehört,

- dass sie ihren gesamten Körper bedeckt,

- dass ihre Kleidung nicht an und für sich eine Zierde darstellt,

- dass sie weder eng noch durchscheinend ist,

- dass sie nicht der Kleidung der nicht-muslimischen Frauen ähnelt und auch nicht der Bekleidung von Männern und

- dass es sich nicht um auffällige Kleidung handelt, die aus Geltungssucht getragen wird. 

Wichtige rechtliche Angelegenheiten

- Wenn sich eine Frau unnötig aus ihrem Hause entfernt hat, ist sie verpflichtet, wieder in ihr Haus zurückzukehren.

- Wenn die Familienangehörigen einer Nomadenfrau weiterziehen, zieht sie mit ihnen gemeinsam weiter.

- Es ist einer Trauernden nicht erlaubt, ihr Haus für einen Krankenbesuch, den Besuch von Verwandten oder etwas Ähnliches zu verlassen.

- Wenn sie sich [vor dem Tod ihres Ehemannes] im Itikâf [Zurückgezogenheit in einer Moschee zum ausschließlichen Zweck des anbetenden Dienens] befand, muss sie in ihr Haus zurückkehren.

- Einer Trauernden steht kein Unterhalt zu.

- Sie erbt von ihrem Ehemann.

- Sie darf sich weder verloben noch heiraten, bevor sie die Wartefrist vollendet hat.

- Sie darf weder zum Haddsch noch zur Umra reisen.

Dinge, die von Menschen erfunden wurden und nichts mit dem [schariagemäßen] Trauern zu tun haben

Einige Menschen erfanden bezüglich des Trauerns Dinge, die in der reinen Scharia keine Grundlage haben. Vielmehr sind sie das Ergebnis der Übernahme von Vorschriften, die Bräuchen entstammen, die unter den Menschen weitverbreitet sind, jedoch weder vom Qurân noch von der Sunna vorgeschrieben sind. Zu diesen neu erfundenen Dingen gehört, 

- dass die Frauen daran festhalten, für das Trauern bestimmte Kleidung und eine bestimmte Farbe zu tragen,

- dass die trauernde Frau es unterlässt, ihre Kopfhaare zu kämmen,

- dass die Trauernde es außer am Freitag unterlässt, sich zum Zweck der Körperreinigung zu waschen, 

- dass die trauernde Frau in ihrem Hause keine Arbeiten erledigt, wie zum Beispiel Nähen und Ähnliches,

- dass die Trauernde es vermeidet, sich im Mondschein zu zeigen,

- dass die trauernde Frau es vermeidet, auf dem Dach ihres Hauses zu erscheinen,

- dass die Trauernde sich so sehr zurückzieht, dass sie kein Mensch sieht, und wenn sie jemand sieht, sie die Wartefrist und die Trauerphase um einen Tag als Ersatz für diesen Tag verlängert,

- dass manche Leute glauben, dass eine trauernde Frau kein rotes Fleisch schneiden dürfe,

- dass man glaubt, es sei der Trauernden absolut verboten, mit Männern zu sprechen,

- dass man glaubt, es sei der trauernden Frau nicht gestattet, ihr Haus zu verlassen, um notwendige Erledigungen zu machen,

- dass man glaubt, eine Trauernde dürfe nicht ans Telefon gehen,

- dass man glaubt, es sei der Trauernden nicht erlaubt, dass sie sich das Bild ihres Ehemannes nach seinem Tod ansieht, wobei es zwei mögliche Fälle gibt: Existiert ein Bild von ihm, das sich auf einem offiziellen Dokument wie dem Zeugnis, dem Ausweis oder ähnlichen Dokumenten befindet, die auf Grund der vorliegenden Notwendigkeit in der Gesellschaft allgemeine Verbreitung gefunden haben, so steht dem nichts im Wege [dass sie es sich ansieht]. Wenn es sich jedoch um ein Erinnerungsfoto handelt, dann ist es [gemäß der Rechtsmeinung, dass Fotos harâm seien] harâm, es sich anzuschaffen, gleich ob es sich um das Bild eines Lebenden oder eines Verstorbenen handelt,

- dass einige Leute glauben, die Wartefrist werde, wenn der Verstorbene zwei Frauen hatte, unter den beiden aufgeteilt und

- dass einige Leute glauben, die Wartefrist der zweiten Ehefrau, sofern der Verstorbene zwei Frauen hatte, wobei eine davon schwanger war und einen Jungen zur Welt bringt, sei beendet. 

Und Allâh der Erhabene weiß es am besten! Möge Allah unseren Propheten sowie seine Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

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