Bedingungen, unter denen es verpflichtend gemäß derer ist, die es als Pflicht ansehen, und unter denen es eine Sunna gemäß derer ist, die der Meinung sind, dass es eine Sunna darstellt:
a. Dass derjenige, der schlachtet, ein Muslim ist. Die Udhiyya wird nicht von einem Nicht-Muslim verlangt, weil es eine Handlung ist, die einen näher zu Allâh bringt, und jemand muss seinen Willen frei Allâhs Willen unterwerfen, bevor er versucht Ihm näherzukommen.
b. Dass derjenige, der schlachtet ein Ansässiger und kein Reisender ist. Der Reisende ist nicht verpflichtet die Udhiyya zu verrichten, da die Opfergabe ein Tier sein muss, und es ist eine Last ein Tier auf seiner Reise mitzuschleppen.
c. Dass es demjenigen, der schlachtet, finanziell leicht fällt. Der Beweis dafür ist die Aussage des Propheten , mit der er die Bedingung für die Udhiyya stellt „für denjenigen, der reichlich Wohlhaben hat.“
d. Dass derjenige, der schlachtet, ein Erwachsener im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dies ist eine Bedingung gemäß derer, die sagen, dass die Udhiyya eine Sunna ist. Was diejenigen betrifft, die der Meinung sind, dass sie eine Pflicht ist, sagen einige, dass die Udhiyya mit dem Vermögen einer geisteskranken Person in deren Namen verrichtet werden muss oder wenn ein Kind reich ist.
Bedingungen für die Gültigkeit der Udhiyya
a. Was geschlachtet wird, muss von dem sein, was normalerweise als Vieh angesehen wird, und zwar Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Wasserbüffel und Ähnliches. Wenn man also zum Beispiel ein oder mehrere Hühner schlachtet, zählt dies nicht.
b. Es ist nicht wichtig, ob das, was geschlachtet wird, männlich oder weiblich ist.
c. Es wurde von den Gefährten nie überliefert, dass sie etwas Anderes außer den oben genannten Tieren zum Opferfest schlachteten.
d. Ein Schaf oder eine Ziege zählt für eine Person (bzw. Fr einen Haushalt), während ein Kamel oder eine Kuh auf bis zu sieben Personen aufgeteilt werden kann. Dschâbir, sagte: „Wir schlachteten mit dem Propheten, im Jahre der Waffenruhe von Hudaibiyya zu siebt ein Kamel und zu siebt eine Kuh.
e. Das geschlachtete Tier muss voll ausgewachsen sein, ungefähr sechs Monate für eine Ziege, ein Jahr für ein Schaf, drei Jahre für eine Kuh und fünf Jahre für ein Kamel.
f. Die Opfergabe sollte makellos sein, vor allem das Fleisch selbst.
Die Zeit für die Udhiyya
Die Zeit für die Udhiyya fängt mit dem Fadschr (Morgendämmerung) des Opferfests an. Es darf jedoch erst nach dem Festgebet verrichtet werden, auch wenn es erlaubt ist vor der Chutba (Ansprache) zu schlachten, ist es bevorzugt es danach zu tun. Wenn jemand in einer Gegend lebt, in der es mehrere Festgebete gibt, reicht es, wenn eines von ihnen beendet ist. Wenn jemand in einem Ort lebt, in dem das Festgebet normalerweise durchgeführt wird, aber aus irgendeinem Grund auf den zweiten Festtag verschoben wird oder gar nicht stattfindet, dann beginnt die Zeit für das Schlachten, wenn die fällige Zeit für das Festgebet am ersten Tag endet, wenn also die Sonne ihren Zenit überschreitet. Wenn jemand jedoch in einem Ort lebt, in dem es kein Festgebet gibt, dann kann man zu jeder Zeit nach dem Sonnenaufgang schlachten. Die Zeit für das Schlachten endet gemäß den Hanafiten, Mâlikiten und Hanbaliten mit dem Sonnenuntergang des dritten Festtages. Die Schâfiiten sind jedoch der Meinung, dass die Tage für das Schlachten vier sind, inklusive dem ersten Festtag. Ihr Beweis ist die authentische Aussage des Propheten : „Alle Tage des Taschrîq (des Auslegens des Fleisches in Streifen) sind Tage des Schlachtens.“ Jegliche Opfergabe außerhalb dieser Zeiten ist nicht Udhiyya.
Verteilung des Fleisches
Die Sunna der Udhiyya wird erfüllt, indem man das Blut der Opfergabe fließen lässt, das heißt, indem man schächtet. Es ist jedoch bevorzugt, dass man ein Drittel des Fleisches an die Armen als Almosen und ein Drittel als Geschenk an die Nachbarn, Bekannten und Freunde verteilt sowie ein Drittel für seinen eigenen Haushalt lässt. Darüber hinaus sollte es in gleichen Anteilen sein, ein Drittel für alle. Wenn der eigene Haushalt das Fleisch benötigt, dann kann derjenige, der schlachtet, das meiste davon behalten. Wenn jemand einen bedürftigen Verwandten hat, und er es selbst nicht braucht, sollte er ihm oder ihr das Meiste geben. Und wenn derjenige, der schlachtet, oder seine Verwandten wohlhabend sind, dann sollte er das Meiste als Almosen verteilen.
Die Bedeutung und der Zweck der Opfergabe am Opferfest – Teil 1