Die erforderlichen Grundlagen der Eheschließung
In diesem Artikel geht es um die bei der Eheschließung selbst zu berücksichtigenden Aspekte. Dies schließt den Ehevertrag und die Zeugen für die Heirat mit ein. Es ist unbedingt notwendig, sich in Erinnerung zu rufen, dass wie auch immer eine Person bestrebt ist,sich auf etwas einzulassen, seine oder ihre Absicht für Allâh, den Allmächtigen,rein sein sollte. Für so etwas Ernsthaftes wie die Ehe, sollte einem dies bewusst sein. Die richtige Absicht wird sicherstellen, dass der Bund gesegnet und von Allâh vor Schwierigkeiten und Drangsal beschützt sein wird. Unser einziger Sinn im Leben sollte sein, das Wohlgefallen Allâhs in allem, was wir tun, zu suchen. Wenn dieses Ziel immer der Schwerpunkt wäre, würden wir viele glückliche und lächelnde verheiratete Paare sehen.
1. Der Ehevertrag
Der Ehevertrag ist ein erforderlicher Bestandteil der Eheschließung. Die Heirat selbst wird eigentlich als ein Vertrag angesehen, der zwischen zwei Beteiligten geschlossen wird. Die Heirat ist ein Bund, eine permanente Vereinbarung, die nur durch den Prozess der Scheidung gebrochen werden kann.
Man sollte den Ehevertrag mit Ernsthaftigkeit eingehen, und so wie bei jedem Vertrag, sollte man bestrebt sein, die Pflichten und die Verantwortungen gegenüber den anderen Beteiligten zu erfüllen.
Alle Gelehrten stimmen darin überein, dass das Angebot von einem der Beteiligten und die Annahme durch den anderen grundlegend für den Ehevertrag sind. Die meisten dieser Gelehrten sagen auch, dass das Angebot von Seiten der Frau (bzw. dem Walî – dem Vormund oder derjenige, der ihn vertritt) kommen muss und die Annahme, während der Eheschließung, von Seiten des Mannes. Die Mehrheit der Gelehrten sagt auch, dass die Anwesenheit von beiden (dem angehende Ehemann und dem Walî), während der Eheschließung, erforderlich ist. Die Frau, die verheiratet werden soll, befindet sich außerhalb des ganzen Ablaufs.
Es ist hierbei wichtig zu erwähnen, dass das Einverständnis des Walis eine Bedingung ist, ohne die der Vertrag ungültig wäre.
Der Ehevertrag selbst kann schlicht in mündlicher Form geschlossen werden, wenngleich er auch in Schriftform vervollständigt werden darf. Jede Formulierung, die die Absicht und die Ziele des Vertrags klarstellt, ist zulässig. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Aspekte, die zum Heiraten laut Scharî’a (islamisches Gesetz) gehören, nach Vertragsschließung der Ehe für jede Person verpflichtend werden, ungeachtet dessen, ob sie im Vertrag angegeben sind oder nicht. Diese Aspekte schließen die Rechte und Pflichten jedes Beteiligten mit ein, so wie zum Beispiel die Bereitstellung des Lebensunterhalts seitens des Ehemanns für seine Ehefrau, und das Einwilligen der Ehefrau, ihrem Ehemann zu gehorchen, usw.
Gewisse Bräuche, die bekannt sind und von jedem akzeptiert werden, können auch die Stellung eines Gesetzes einnehmen und werden für beide Beteiligten als verpflichtend angesehen. Dies ist natürlich nur dann akzeptabel, wenn diese Bräuche nicht gegen die Scharî’a sprechen. Beispiele sind der Brauch, dass der Ehemann die Wohnungseinrichtung bereitstellt, oder dass die Braut zum Haus des Bräutigams gebracht wird.
Andere vertragliche Abmachungen dürfen in den Ehevertrag eingetragen werden, wenn beide Beteiligten damit einverstanden sind. Diese Konditionen dürfen weder der Scharî’a widersprechen noch dürfen sie irgendjemandem schaden. Der hauptsächliche Sinn und Zweck dieser Hinzufügungen sollte sein, Streitigkeiten und Entbehrungen, die in der Zukunft eintreten können, zu vermeiden.
Diejenigen, die die vertraglichen Abmachungen akzeptieren, müssen die Bedingungen erfüllen, wenn nicht, hat der Ehemann oder die Ehefrau das Recht, die Ehe als ungültig zu erklären. Allâh sagt: „O die ihr glaubt, haltet die Abmachungen! …“ (Sura 5:1)
Der Prophet sagte: „Die Muslime müssen sich an ihre vertraglichen Abmachungen halten.“ (Abû Dâwûd und Al-Hâkim) Es muss jedoch erwähnt werden, dass manche Gelehrten der Meinung sind, dass zusätzliche Bedingungen nicht dem Ehevertrag hinzugefügt werden dürfen.
2. Die Anwesenheit der Zeugen
Die Mehrheit der Gelehrten stimmt darin überein, dass die Anwesenheit von zwei Zeugen grundlegend für einen gültigen Ehevertrag ist. Der Prophet sagte: „Es gibt keine Ehe außer mit einem Vormund und (genau) zwei Zeugen.“ (Al-Baihaqî)
Die Zeugen müssen gerecht und rechtschaffen sein, und ebenso erwachsen, reif und geistig gesund. Die meisten Gelehrten sagen, dass die Zeugen männlich sein müssen, obwohl Abû Hanîfa () der Meinung ist, dass ein männlicher Zeuge und zwei weibliche Zeugen erlaubt sind. Die Zeugen müssen, bei zwei muslimischen Beteiligten, der Religion des Islams zugehörig sein. (Abû Hanîfa erlaubte nichtmuslimische Zeugen, wenn es sich um eine Heirat mit einer nichtmuslimischen Frau handelt).
Der Grund, warum es muslimische Zeugen sein müssen, ist, den Vertrag als einen religiösen Vertrag ernst zu nehmen.
Fazit
Genauso wie eine Frau eifrig ihren Hochzeitstag vorbereitet, indem sie Kleidung und Accessoires kauft, sich schön macht und ihre Familienangehörigen und Freunde darüber informiert, sollte sie auch über die Ernsthaftigkeit des Vertrages nachdenken, den sie einzugehen dabei ist. Es ist ein lebenslanger verbindlicher Vertrag, der viele Pflichten und viel Verantwortung mit sich bringt. Sie sollte sich die Grundlagen vor Augen führen, die dieser Bund laut Islâm hat (s. o., sowie den ersten Teil dieser Serie). Sie sollte sich Wissen aneignen über ihre Rolle als Ehefrau und Lebensgefährtin. Sie sollte ebenso über ihre Rechte als Ehefrau Bescheid wissen. Es ist ein schönes wechselseitiges Miteinander, in dem die Rechte des einen sich in die Verantwortung des anderen wandeln. Viele Bücher zu diesem Thema sind verfügbar, und es wäre vernünftig, etwas zu lesen, um sich auf das Eheleben vorzubereiten. Im Islâm reicht es nicht, sich einfach trauen zu lassen. Man muss sich Wissen aneignen, um in diesen Bund mit Weisheit, Verständnis und großem Einsatz einzutreten und ihn erfolgreich zu machen.
Wenn man mit der richtigen Absicht und dem richtigen Wissen ausgerüstet ist, sollte es wenig Freiraum für den Satan geben, sich zwischen den Mann und die Frau zu stellen, die sich gegenseitig vor Allâh versprochen haben, sich zu lieben und zu ehren bis zum letzten Tag ihres Lebens … .