Darf die Frau, deren Ehemann schon lange im Koma liegt, mit einem Mahram (einer ihr zum Heiraten verwehrten Person) wie dem Sohn ihres Bruders auf den Markt, in die heilige Moschee oder in das Krankenhaus gehen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Frau sollte wissen, dass das Haus ihr überwiegender Aufenthaltsort ist, sie verlässt es nur bei Notwendigkeit. Allâh der Erhabene sagt: „Haltet euch in euren Häusern auf; und stellt euch nicht zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit.“ (Sûra 33:33).
Die Frau kann ihr Haus bedenkenlos verlassen, wenn die Notwendigkeit dafür besteht, egal ob auf den Markt, ins Krankenhaus oder in die heilige Moschee. Dass er im Koma liegt, nimmt darauf keinen Einfluss, solange er ihr nicht bei Bewusstsein verboten hat, diese Orte aufzusuchen. Wenn er ihr dies bei Bewusstsein nicht erlaubt hat, sucht sie diese Orte nur im Notfall auf.
Wenn die Fragende nun denkt, dass die Regeln der Wartezeit und Trauer auf sie zutreffen, solange ihr Ehemann in dem von ihr beschriebenen Zustand ist, so ist die Sache nicht so, wie sie denkt. Denn die Regeln der Wartezeit sind an den wirklichen Tod gebunden und nicht nur an das Koma.
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