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Der Zeitpunkt der Absicht bei der Reinigung

Frage

Sie haben in einem ihrer Fatwâs geäußert, dass es zulässig sei, die Absicht (Niyya) der Ganzwaschung (Ghusl) kurz vor dieser Waschung vorzunehmen. Was ist das Maß, dass man von einer „kurzen Zeit“ sprechen kann? Würde man bei einer Viertelstunde oder mehr oder weniger immer noch von einem kurzen Zeitraum sprechen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Fiqh-Gelehrten haben klargestellt, dass die Niyya (Absicht) der Reinigung auch etwas vorher erfolgen kann. Al-Murdâwî Al-Hanbalî schreibt in „Al-Insâf“: „Die Niyya muss mindestens vor dem Waschen des ersten Pflichtkörperteils erfolgen. Es ist bei den Hanbaliten unumstritten, dass dies auch etwas früher sein kann. Ein sehr langer Zeitraum ist jedoch nach der korrekten Ansicht in dieser Schule nicht zulässig. Dies ist die Ansicht der frühen Hanbaliten. Es wurde jedoch auch gesagt, dass bei einer Aussprache der Niyya diese gültig bleibt, solange nichts eintritt, das diese Absicht unterbricht.“

Das Kriterium, um kurz oder lang bei einem Zeitraum zu definieren, ist die jeweilige herrschende Sitte (Urf). Was traditionsmäßig als kurz angesehen wird, das gilt als kurz. Und lange Zeiträume werden ebenfalls durch die gewohnheitsmäßige Auffassung der Menschen bestimmt.

In „As-Scharh Al-Kabîr inda Qaul Chalîl“ heißt es: „Es gibt unterschiedliche Auffassungen, wie dieser kurze Zeitraum verstanden werden kann. Damit ist gemeint: unterschiedliche Auffassungen, die aus der jeweiligen Tradition herrühren.“

Und Allâh weiß es am besten!

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