Es ist Sunna für jeden, der ein Opfertier dabei hat, sei es ein Pflichtopfer oder ein freiwilliges, dass er es am Tag des Opferns in Minâ schlachtet, nachdem er das Bewerfen der Dschamra Al-Aqaba vorgenommen hat. Wünschenswert ist es, dass der Pilger die Schlachtung selbst vornimmt.
Einige der in Bezug auf Schlachtopfer (Hady und Dhabh) erwähnten Erleichterungen sind folgende:
1) Wenn man das obligatorische oder freiwillige Schlachten bis zu den Tagen des Taschrîq, einschließlich des dritten Tages nach dem Opfertag, hinauszögert, ist das zulässig. Von Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass er sagte „Die Tage des Opferns sind der Adhâ-Tag und die drei Tage danach.“ Dieser Ansicht sind As-Schâfiî, Atâ und andere. Auch wurde gesagt: Das Schlachten ist bis zum letzten Tag des Monats Dhû Al-Hiddscha möglich.
2) Es ist zulässig, ein Hady-Opfer in den Nächten zwischen den Opfertagen zu schlachten. Das ist die Ansicht von As-Schâfiî, Ahmad und einer Gruppe von Gelehrten.
3) Es ist erlaubt, das Schlachten (Nahr, Dhabh) eines Opfers nach der Form Tamattu oder Qirân, als freiwilliges Opfer und als Sühne für ein Übertreten der Haddsch-Gebote (außer bei Jagd) an irgendeinem Ort im Haram durchzuführen, wo man will. Der Ort ist nicht auf Minâ beschränkt. Dies gilt nach den Hanafiten und Schâfiîten. As-Schâfiî sagte: „Der ganze Haram-Bezirk ist ein Ort für das Schlachten. Egal, wo man schlachtet, ist dies gültig.“ Es gibt die Meinung, dass jemand, der ein Hady-Opfer darbringt, dieses schlachten kann, wo er will. Das ist die Auffassung von At-Tabarî.
4) Wenn man eine Person oder anerkannte Einrichtung beauftragt, an seiner Stelle das Schlachtopfer vorzunehmen, ist dies zulässig und nichts weiteres nötig. Auch ist dies gültig, wenn man Bedürftigen das Hady-Opfertier in unversehrtem Zustand übergibt, und sie das Tier schlachten. Im Hadîth von Dschâbir heißt es, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Alî den Auftrag erteilte und dieser Hundert Opfertiere schlachtete, von denen, die er mit sich geführt hatte.
5) Wenn man nach dem Ende der Taschrîq-Tage das an Opfertieren schlachtet, was für einen verpflichtend oder freiwillig ist, so ist dies gültig nach einer Ansicht bei den Schâfiîten. In „Al-Madschmû“ heißt es: „Die zweite Ansicht lautet: Die Gelehrten aus Chorasan berichten, dass es dafür keine feste Zeit gibt. Es ist vor dem Opfertag erlaubt, am Opfertag und nach den Tagen des Taschrîq.“
6) Es ist Sunna, am Tag des Opferns die Dschamra Al-Aqaba zu bewerfen und dann zu schlachten. Wenn man geschlachtet hat, was für einen verpflichtend oder freiwillig ist, noch bevor man das Bewerfen der Säulen vorgenommen hat, so ist dagegen nichts einzuwenden und was man gemacht hat, ist gültig. Dies stützt sich auf das Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Tu (was du willst), und darin ist nichts auszusetzen“ (Al-Buchârî, Muslim). As-Schâfiî meinte: „Hat er geschlachtet, bevor er das Bewerfen vornimmt, oder sich den Kopf rasiert, bevor er schlachtet, oder ein Ritual von denen, die am Tag des Opferns durchgeführt werden, vorgezogen, so liegt darin kein Problem und eine Fidya-Leistung ist nicht notwendig.“ Das Gesagte entspricht einer Überlieferung von Imâm Ahmad und einer berühmten Ansicht in der Schule des As-Schâfiî. Die Schâfiîten sagen auch: „Wenn man nach Mitternacht in der Nacht vor dem Tag des Opferns und vor der Morgendämmerung schlachtet, ist das ausreichend und man muss nichts weiteres tun.