Ibn Umar sagte: ,,Der Gesandte Allâhs erlegte den Muslimen die Zakâ Al-Fitr auf, und zwar im Maß eines Sâ (viermal beide Hände voll) Datteln oder eines Sâ Gerste, ob Sklave oder freier Mensch, Mann oder Frau, Jung oder Alt. Er gebot auch, dass diese zu entrichten ist, bevor sich die Menschen zum Festgebet begeben.“ (Von Al-Buchârî und Muslim überliefert.)
Laut einer anderen Überlieferung von Al-Buchârî sagte Nâfi : ,,Ibn 'Umar pflegte dann diesefür die Kleinen und die Erwachsenen und vielmehr für meine Kinder zu entrichten. In der Regel gab Ibn Umar diese denjenigen, die sie annahmen.Diese erhielten sie zwei Tage vor Ramadân-Ende.“
Abû Sa'îd Al-Chudrî sagte: "Wir pflegten die Zakâ Al-Fitr im Maß eines Sâ Speise, eines Sâ Gerste, eines Sâ Dattel, eines Sâ Trockenjoghurts oder eines Sâ Rosinen zu entrichten.“ (Von Al-Buchârî und Muslim überliefert.
Ibn Abbâs sagte: ,,Der Gesandte Allâhs machte die Zakâ Al-Fitr zur Pflicht, und zwar zur Reinigung des Fastenden von eventuellem Gerede und von eventuellen Intimitäten und ebenso zur Speisung der Mittellosen. Wird sie vor dem Festgebet entrichtet, zählt sie als angenommene Zakâ. Wird sie aber nach dem Festgebet entrichtet, gilt sie als übliche Almosen.“ (Von Abû Dâwûd und ibn Mâdschah überliefert.)
Qais ibn Sa'd erzählte: "Der Gesandte Allâhs erlegte uns die Zakâ am Ende Ramadâns auf, und zwar vor der Verpflichtung zur Zakâ. Als die Verpflichtung zur Zakâ herabgesandt wurde, wies er uns weder dazu an, noch verbot er es uns." (von An-Nasâ'î und ibn Mâdscha überliefert.)
Nützliches und Lehrreiches:
Erstens: Die Zakâ Al-Fitr ist jedem Muslim eine Pflicht. Die Verpflichtung dazu ereignete sich vor der Verpflichtung zur üblichen Zakâ und blieb so unverändert, auch nach der Verpflichtung zur üblichen Zakâ.
Zweitens: Jeder Muslim ist dazu verpflichtet, sie für sich und ebenso für diejenigen zu entrichten, für deren Unterhalt er verpflichtet ist, wie es beispielsweise der Fall bei den eigenen Kindern und der eigenen Frau ist.
Drittens: Falls die Ehefrau und die Kinder erwerbstätig sind oder falls sie über eigenes Vermögen verfügen, dann ist es angebrachter, dass jeder für sich diese Zakâ entrichtet, da jeder Muslim damit angesprochen ist. Es ist auch gestattet, dass derjenige diese für sie entrichtet, der für ihren Unterhalt verantwortlich ist.
Viertens: Nach überwiegender Meinung der Rechtsgelehrten ist es nicht gestattet, den Wert dieser Zakâ in Geld zu entrichten, da der Gesandte Allâhs das nicht gebot und auch nicht tat. Die Prophetengefährten ihrerseits machten das nie, obwohl sich die Entrichtung dieser Zakâ jedes Jahr wiederholte. Dazu kommt noch, dass sowohl der Mittellose, als auch seine Familie Nutzen daraus ziehen, wenn man ihm Lebensmittel gibt entrichtet. Gibt man ihm aber Geld, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass ausschließlich er Nutzen daraus zieht. Die Entrichtung des Wertes dieser Zakâ führt dazu, dass diese islamische Anbetungshandlung nicht mehr korrekt verrichtet wird.
Fünftens: Die Anfangzeit der Entrichtung dieser Abgabe fällt auf die Nacht des 28. Ramadân. Die Prophetengefährten entrichteten sie ein oder zwei Tage vor dem Fest. Man muss sie spätestens unmittelbar vor dem Beginn des Festgebetes entrichten, wie den Hadîthen zu entnehmen ist.
Sechstens: Sie ist an die Armen und Mittellosen zu entrichten, da der Gesandte Allâhs sagte: ,,Und sie dient zur Speisung der Mittellosen.“ Es geht also nicht, sie an Nachbarn und Verwandte zu entrichten, insofern diese nicht mittellos sind. Mangelhaft ist es ebenso, was viele machen, indem sie sich an den Festen und den feierlichen Anlässen wie der 'Aqîqa (Opfer für das Neugeborene) gegenseitig mit Fleisch beschenken. Die Zakâ dürfen nur jene erhalten, die dazu berechtigt sind, im Gegensatz zu Geschenken. Es ist auch nicht korrekt, diese Abgabe jedes Jahr einer bestimmten Familie zu geben. Es kann nämlich sein, dass sie eines Jahres nicht mehr mittellos und zum Erhalt dieser Abgabe berechtigt ist.
Siebtens: Es ist angebracht, dass jeder Muslim seinen bedürftigen Landsleuten diese Abgabe gibt. Falls die Leute eines anderen Landes aber noch bedürftiger sind, dann ist es gestattet, ihnen diese Abgaben zu geben, insofern man die Bedürftigen des eigenen Landes nicht kennt oder sie jemanden finden, der ihnen Unterstützung gewährt.
Achtens: Hinter der Zakâ verbirgt sich ein tiefer Sinn:
1. Die Dankerweisung gegenüber Allâhs Gnade, dass Er den Menschen ermöglichte, das Fasten zu vollenden, da Allâh sagt: ,,damit ihr die Anzahl vollendet und Allâh als den Größten preist, dafür, dass Er euch rechtgeleitet hat, auf dass ihr dankbar sein möget.“ (Sûre 2:185)
2. Sie ist eine Dankerweisung dafür, dass Allâh den Körper ein Jahr lang Leben gewährte.
3. Sie dient als Reinigung des Fastens von eventuellem Gerede und von eventuellen Intimitäten, wie den Hadîthen zu entnehmen ist.
4. Sie ist den Armen und Bedürftigen eine Unterstützung, besonders an den Festtagen. Somit fühlen sie sich wie alle Muslime, nämlich erfreut und satt, da sie nicht zu betteln brauchen.
5. Sie dient dazu, den Fastenden an Großzügigkeit und Freigiebigkeit zu gewöhnen und ihn vor Geiz und Knauserei zu schützen.
Neuntens: Es ist erlaubt, dass einem einzigen Bedürftigen die Abgaben einer Gruppe gegeben wird oder dass die Abgabe eines Einzelnen an mehrere Bedürftige verteilt wird.
Zehntens: Mit dem Sonnenuntergang des letzten Ramadântages wird die Abgabeentrichtung Pflicht. Stirbt jemand vor Sonnenuntergang dieses Tages, so ist er zu keiner Entrichtung verpflichtet. Wird jemand nach Sonnenuntergang der Festnacht geboren, so ist er ebenso zu keiner Entrichtung verpflichtet. Es ist lediglich empfohlen, diese für ihn zu entrichten.
Elftens: Wer Arbeiter und Dienerschaft hat, ist nicht verpflichtet, die Abgabe für sie zu entrichten, es sei denn, dass es im Vertrag steht. Es steht diesem aber zu, aus Güte und Mitgefühl die Abgabe für sie zu entrichten.
Zwölftens: Vergisst man die Abgabe rechtzeitig zu entrichten, sodass man sich erst nach dem Festgebet daran erinnert, sollte man sie entrichten, da man somit entschuldigt ist.
Dreizenhntens: Beauftragt man jemanden damit, einem Bedürftigen die Abgabe zu übergeben, so muss das vor dem Festgebet geschehen. Fordert der Bedürftige vom Beauftragten, die Abgabe vorübergehend bei sich zu behalten, so ist es kein Problem, auch wenn sich die Übergabe nach dem Festgebet ereignet.